Elektronisches Urkundenregister der Schweiz: Inhalt, Zugriff und Sicherheit
Das DNG verpflichtet den Bund, ein zentrales Register für elektronische Originale öffentlicher Urkunden aufzubauen. Es soll Referenz, Langzeitarchiv und Sicherheitsinfrastruktur zugleich sein. Am 14. Juli 2026 existiert dieses DNG-Register noch nicht. Das heutige UPReg führt Befugnisse von Urkundspersonen, nicht die Originalinhalte sämtlicher Urkunden. Die geplante Lösung muss Vertraulichkeit, Integrität, Widerruf, Verfügbarkeit und kontrollierten Datenabgleich verbinden.
Status am 14. Juli 2026: gilt heute, beschlossen, geplant
Gilt heute: Das UPReg verwaltet freigeschaltete Urkundspersonen und liefert Zulassungsbestätigungen für elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen. Es ist kein zentrales Inhaltsregister für elektronische Originalurkunden.
Beschlossen, aber noch nicht in Kraft: Art. 9–15 DNG schaffen die gesetzliche Grundlage für Aufbau, Betrieb, Sicherheit, Erfassung, Referenzwirkung, Zugriff und Gebühren des neuen elektronischen Urkundenregisters.
Geplant: Das BJ baut die technische Plattform voraussichtlich 2026–2028 auf und plant Inbetriebnahme mit dem DNG 2029. Architektur, Zugangsdetails, Gebühren und mögliche Ablösung des UPReg sind 2026 noch nicht endgültig.
Diese drei Ebenen dürfen nicht vermischt werden. Eine im Bundesblatt veröffentlichte Schlussabstimmung schafft noch keine anwendbare elektronische Originalurkunde; eine bestehende elektronische Ausfertigung nach EÖBV ist umgekehrt nicht bloss ein Zukunftskonzept. Für jedes konkrete Geschäft sind Urkundenart, zuständiger Kanton, technischer Übermittlungsweg und der Zeitpunkt der Verwendung getrennt festzuhalten.
Drei Systeme, die oft verwechselt werden
| System | Funktion |
|---|---|
| UPReg heute | Register freigeschalteter Urkundspersonen und Quelle der Zulassungsbestätigung |
| Validator heute | technische Prüfung elektronischer Signaturen, Zulassungsbestätigung und Integrität |
| DNG-Urkundenregister künftig | zentrale Erfassung und dauerhafte Aufbewahrung elektronischer Originalurkunden |
Der Validator speichert nicht automatisch das notarielle Original als Referenzarchiv. Das UPReg bestätigt die amtliche Befugnis, enthält aber nicht den Vertragsinhalt. Das neue Register soll diese Funktionen verbinden beziehungsweise technisch ergänzen, ohne deshalb ein öffentliches Vertragsportal zu werden.
Das BJ trägt die zentrale Systemverantwortung
Nach Art. 9 DNG ist das Bundesamt für Justiz für Aufbau, Führung, Weiterentwicklung, Betrieb und Sicherheit zuständig. Es muss Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten; Benutzer bleiben für ihren eigenen Bereich verantwortlich. Die Zentralisierung soll vermeiden, dass langfristige Originale in inkompatiblen kantonalen oder privaten Archiven auseinanderfallen.
Der Bund kann technische Aufgaben betreiben lassen, bleibt aber an gesetzliche Zweck- und Zugriffsgrenzen gebunden. Das Register muss Jahrzehnte überstehen, obwohl Dateiformate, Kryptografie und Zertifikate altern. Art. 13 verpflichtet das BJ zu Massnahmen nach Stand der Technik. Migration und technische Erhaltung dürfen die Integrität und rechtliche Zuordnung des Originals nicht zerstören.
Unmittelbare Erfassung und Referenzwirkung
Die Urkundsperson sorgt unmittelbar nach Abschluss des elektronischen Beurkundungsvorgangs für die Erfassung. Nach Art. 11 dient das registrierte Original als Referenzdokument für den Abgleich mit elektronischen Exemplaren. Damit wird die ausserhalb des Registers zirkulierende Datei nicht allein anhand ihres Dateinamens oder lokalen Zertifikats beurteilt; sie kann mit der zentral bewahrten Referenz verglichen werden.
Die Registererfassung ersetzt nicht den vorangegangenen Abschluss durch QES, Zeitstempel und Befugnisnachweis. Diese Elemente verleihen nach Art. 7 dem elektronischen Dokument Urkundenqualität. Erfassung folgt danach und sichert Referenz sowie Langzeitaufbewahrung. Der genaue Umgang mit einem Fehler zwischen Abschluss und Erfassung wird im Ausführungsrecht präzisiert werden müssen.
Acht gesetzliche Systemanforderungen
Art. 13 verlangt eindeutige Zuordnung zur errichtenden Urkundsperson, Datenabgleich für Besitzer eines Exemplars, Widerrufsmöglichkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, dauerhafte Lesbarkeit sowie Abruf und Erstellung späterer Exemplare und Ausfertigungen. Diese Anforderungen wirken zusammen. Ein hochsicheres, aber jahrzehntelang unlesbares Archiv wäre ebenso ungenügend wie ein bequemes, aber offen durchsuchbares Portal.
Widerruf muss feststellbar sein, ohne historische Daten unkontrolliert zu löschen. Verfügbarkeit braucht Notfall-, Backup- und Wiederanlaufkonzepte. Vertraulichkeit betrifft besonders Familien-, Vermögens- und Unternehmensdaten. Zugriffsprotokolle ermöglichen Kontrolle. Die Ausführungsverordnung wird technische Standards, Identifikation und Verfahren festlegen; Aussagen zu einem bestimmten Cloudprodukt oder Dateiformat sind 2026 noch nicht endgültig.
Wer Originalinhalte sehen darf
Das Register ist nicht öffentlich. Nach Massgabe kantonalen Rechts greifen die errichtende Urkundsperson und ihre Hilfspersonen auf eigene oder übernommene Urkunden zu. Die Aufsichtsbehörde erhält Zugriff in gesetzlich genannten Situationen, beispielsweise bei Aufgabe der Berufsausübung, Übertragung von Urkunden, Inspektion oder Disziplinarverfahren. Gerichte und weitere Behörden brauchen einen rechtskräftigen Entscheid.
Das BJ hat technischen Zugriff für Wartung, Weiterentwicklung und Störungen. Jeder Zugriff wird protokolliert; der Bundesrat regelt Details und Missbrauchsentzug. Urkundsparteien werden in Art. 14 nicht als Personen mit allgemeinem direkten Registerzugriff genannt. Sie erhalten elektronische Exemplare oder Ausfertigungen über die zuständige Urkundsperson und können als Besitzer die vorgesehene technische Validation nutzen.
Validation ist keine öffentliche Registereinsicht
Jede Besitzerin oder jeder Besitzer eines elektronischen Exemplars soll einen Datenabgleich mit dem Original vornehmen lassen können. Das bestätigt, ob die Datei dem registrierten Referenzdokument entspricht und technisch/formal gültig ist. Es erlaubt nicht, nach Namen, Grundstücken oder Verträgen anderer Personen zu suchen oder deren Originale herunterzuladen.
Auch eine erfolgreiche Validation bestätigt nicht die materielle Wahrheit des Inhalts. Das BJ weist ausdrücklich darauf hin: Der Abgleich kann gültige Signatur, Befugnis und Unverändertheit prüfen, nicht aber, ob Kaufpreis bezahlt, Erklärung frei von Irrtum oder Vertrag materiell wirksam ist. Technische Authentizität, Beweiswirkung und materieller Anspruch bleiben unterschiedliche Ebenen.
Technische Störung und Papier-Sicherungsanker
Ist die unmittelbare Erfassung wegen einer Störung unmöglich und Zuwarten unzumutbar, erlaubt Art. 12 DNG einen Notbetrieb. Vor dem Inverkehrbringen elektronischer Exemplare muss die Urkundsperson eine Papierausfertigung oder beglaubigte Papierkopie erstellen und sicher aufbewahren. Nach Behebung erfasst sie das Original sofort und gleicht den Inhalt mit dem Papieranker ab.
Die Ausnahme zeigt, dass das Register für den Normalbetrieb zentral ist, aber die Rechtssicherheit nicht an einem einzelnen technischen Moment scheitern soll. Sie ist kein Freibrief für dauerhaft lokale Ablage. Notariat und Plattform brauchen Störungserkennung, dokumentierte Entscheidung über Unzumutbarkeit, sichere Aufbewahrung und Nachholkontrolle. Detailprotokolle werden erst durch Ausführungsrecht und Betriebskonzept feststehen.
Kosten, Nachfolge und jahrzehntelange Verfügbarkeit
Für Erfassung und Aufbewahrung soll die Urkundsperson oder zuständige Stelle eine Gebühr zahlen. Der Bundesrat regelt die Höhe und strebt Kostendeckung an. Ob und wie Notariate diese Kosten weiterverrechnen, hängt von Ausführungs- und kantonalem Gebührenrecht ab. Konkrete Preise sind am 14. Juli 2026 nicht seriös vorhersagbar.
Endet die Berufsausübung, muss die Aufsicht die Urkunden kontrolliert auf eine Nachfolge übertragen können. Das Register soll diese Kontinuität unterstützen, ohne den Zugriff früherer Personen offen zu lassen. Kryptografische Erneuerung, Formatmigration und Lesbarkeit werden zu dauerhaften Staatsaufgaben. Nutzer bewahren ihr Exemplar trotzdem geordnet auf; das Register ist keine Einladung, jede eigene Akte zu löschen.
Ein belastbares Betriebskonzept braucht ausserdem geografisch getrennte Sicherungen, Wiederherstellungstests, geregelte Schlüsselwechsel, protokollierte Administrationszugriffe und einen Plan für technologische Obsoleszenz. Diese Massnahmen dürfen weder unbemerkte Inhaltsänderungen noch neue inhaltliche Versionen erzeugen. Die Auskunft an Parteien muss unterscheiden, ob eine Urkunde nur technisch migriert, formell widerrufen oder materiell durch einen späteren Rechtsakt ersetzt wurde. Das Register verwaltet Referenz und Status, nicht die gesamte Rechtsgeschichte automatisch. Eine unabhängige Registerreferenz erleichtert später auch den Nachweis, welche Fassung zu welchem Zeitpunkt massgebend war.
Statusmatrix: Was heute digital möglich ist – und was erst geplant ist
- Heute geltendes Recht: Elektronische Ausfertigungen und beglaubigte elektronische Kopien können nach der EÖBV erstellt und über die vorgesehenen Systeme geprüft werden. Das konkrete Grundgeschäft und das kantonale Verfahren bleiben massgebend.
- Elektronisches Original: Datei, qualifizierte elektronische Signatur, Zulassungsbestätigung, Zeitstempel und Registerbezug erfüllen unterschiedliche Funktionen. Ein Scan einer Papierurkunde ist kein elektronisches Original.
- Prüfung: Signatur und Zulassung mit dem vorgesehenen Validator kontrollieren, Ergebnis und Zeitpunkt sichern und die ganze Vertrauenskette erhalten. Eine technisch gültige Signatur beweist nicht automatisch die materielle Wirksamkeit des Geschäfts.
- Medienwechsel: Vorab festlegen, ob Empfänger, Handelsregister, Grundbuchamt oder ausländische Stelle Papier oder elektronische Form akzeptieren und welcher beglaubigte Medienwechsel nötig ist.
- DNG-Zielbild: Das Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat soll elektronische öffentliche Urkunden und ein zentrales Urkundenregister schweizweit verankern; die Umsetzung wird nach heutigem Projektstand voraussichtlich 2029 erwartet.
- Keine automatische Fernbeurkundung: Elektronische Urkunde, digitale Signatur und Online-Termin sind getrennte Fragen. Das DNG beseitigt kantonale Verfahrens- und Anwesenheitsanforderungen nicht pauschal und macht eine Videokonferenz nicht automatisch zulässig.
Jeder Beitrag kennzeichnet deshalb ausdrücklich, ob er geltendes Recht, eine bestehende technische Möglichkeit oder das geplante DNG-System beschreibt. Vor einem realen Geschäft sind Inkraftsetzungsstand, kantonales Verfahrensrecht und Annahme durch die Zielstelle erneut zu bestätigen.
Registerfähigkeit nicht mit Dateispeicherung verwechseln
Lass dir vom Notariat Originaltyp, Validationsweg, Aufbewahrung und Empfängerformat schriftlich bestätigen – heute nach EÖBV, später nach DNG.
Digitales Urkundendossier planen →Häufige Fragen
Gibt es das elektronische Urkundenregister bereits?
Nein. Am 14. Juli 2026 befindet es sich im Umsetzungsprojekt. Das BJ plant die Inbetriebnahme zusammen mit dem DNG voraussichtlich für 2029.
Ist UPReg das neue Urkundenregister?
Nein. UPReg führt heute Daten über zugelassene Urkundspersonen und erzeugt Zulassungsbestätigungen. Das künftige DNG-Register verwahrt elektronische Originalurkunden.
Kann jeder das Register durchsuchen?
Nein. Der Inhaltszugriff ist gesetzlich eng begrenzt. Besitzer eines Exemplars sollen einen Datenabgleich durchführen können, ohne allgemeine Einsicht in fremde Urkunden zu erhalten.
Was bestätigt der Datenabgleich?
Technische und formale Übereinstimmung mit dem registrierten Original, nicht die materielle Richtigkeit oder Erfüllung des beurkundeten Rechtsgeschäfts.
Was passiert bei einem Systemausfall?
Art. 12 DNG sieht unter engen Voraussetzungen eine Papierausfertigung oder beglaubigte Papierkopie als Sicherungsanker und die unverzügliche spätere Registererfassung vor.
Kostet die Registerspeicherung etwas?
Das DNG sieht eine Gebühr für Erfassung und Aufbewahrung vor. Die konkrete Höhe wird erst im Ausführungsrecht festgelegt.