ThemenweltDigitales Notariat & elektronische Urkunden

Online-Beurkundung per Videokonferenz: Was das DNG erlaubt – und was nicht

Aktualisiert: 14. Juli 2026Lesezeit: 8 Min.Redaktion tabellio.ch

Ein Videocall kann Beratung, Entwurfsbesprechung und Vorbereitung erleichtern. Ob der öffentliche Beurkundungsakt selbst aus der Ferne zulässig ist, entscheidet aber das anwendbare Bundes- und kantonale Recht. Das DNG schafft elektronische Originalurkunden und Registerinfrastruktur, nicht automatisch eine schweizweite Fernbeurkundung. Auch eine QES oder Videoidentifikation ersetzt den notariellen Vorgang nicht. Zu prüfen sind Urkundenart, Kanton, Zuständigkeit, Präsenz, Identität, Wille und zulässige Vertretung.

Status am 14. Juli 2026: gilt heute, beschlossen, geplant

Rechtsstand 14.07.2026

Gilt heute: Digitale Beratung, Dokumentenaustausch, QES und bestimmte elektronische Ausfertigungen/Beglaubigungen sind möglich. Die eigentliche öffentliche Beurkundung folgt weiterhin Bundesrecht und kantonalem Beurkundungsverfahren; eine allgemeine nationale Videoerlaubnis besteht nicht.

Beschlossen, aber noch nicht in Kraft: Das DNG regelt elektronische Originale, Genehmigung, QES der Urkundsperson, Register und Schnittstellen. Es enthält keine generelle Norm, wonach Parteien den Beurkundungsakt stets per Videokonferenz durchführen dürfen.

Geplant: Voraussichtlich ab 2029 steht die elektronische Originalform zur Verfügung. Ob und wie Kantone Präsenz, audiovisuelle Mitwirkung oder Vertretung ausgestalten, bleibt innerhalb der bundesrechtlichen Grenzen gesondert zu prüfen.

Diese drei Ebenen dürfen nicht vermischt werden. Eine im Bundesblatt veröffentlichte Schlussabstimmung schafft noch keine anwendbare elektronische Originalurkunde; eine bestehende elektronische Ausfertigung nach EÖBV ist umgekehrt nicht bloss ein Zukunftskonzept. Für jedes konkrete Geschäft sind Urkundenart, zuständiger Kanton, technischer Übermittlungsweg und der Zeitpunkt der Verwendung getrennt festzuhalten.

Fünf digitale Schritte – nur einer ist der Beurkundungsakt

SchrittKann häufig digital erfolgen?
Erstberatungja, per Video oder Telefon
Unterlagen und Entwurfja, über sicheren Kanal
Voridentifikationoft digital unterstützbar, aber nicht abschliessend gleichbedeutend mit Beurkundungsidentifikation
öffentlicher Erklärungsaktnur nach anwendbarem Beurkundungsrecht
Ausfertigung und Registereingabeteilweise heute schon elektronisch

Die Marketingaussage «Online-Notar» sagt ohne diese Aufteilung wenig. Der bestehende Beitrag Online-Notar Schweiz zeigt heutige Dienstleistungen; dieser Artikel prüft gezielt die Fernbeurkundungsfrage.

Warum öffentliche Beurkundung mehr als Unterschrift ist

Die Urkundsperson bestätigt nicht bloss eine Signatur. Je nach Geschäft muss sie Identität, Urteils- oder Handlungsfähigkeit, freien Willen, Verständnis, Erklärung, Genehmigung und weitere Verfahrensschritte feststellen. Bei Erbverträgen oder öffentlichen Testamenten gelten besondere Anwesenheits- und Zeugenanforderungen; bei Grundstücks- und Gesellschaftsakten greifen andere Regeln.

Eine Webcam kann Kommunikation vermitteln, beantwortet aber nicht automatisch alle rechtlichen Fragen: Ist das Bild unverfälscht, wer befindet sich ausserhalb des Kamerawinkels, kann die Person die vollständige Urkunde wahrnehmen, ist sie im zuständigen Hoheitsbereich und sind Zeugen gleichzeitig anwesend? Diese Fragen müssen Gesetz und Verfahren beantworten, nicht allein Videotechnik oder Zustimmung der Parteien.

QES und Videoidentifikation haben eine andere Funktion

Eine QES nach ZertES sichert Identität des Zertifikatsinhabers und Integrität der signierten Daten. Die Videoidentifikation eines Zertifizierungsanbieters dient der Ausgabe dieses Zertifikats. Sie ersetzt keine notarielle Prüfung für das konkrete Rechtsgeschäft. Umgekehrt kann eine Urkundsperson jemanden persönlich kennen oder zulässig identifizieren, ohne dass die Partei eine QES besitzt.

Beim künftigen DNG-Original schliesst die Urkundsperson mit eigener QES, Zeitstempel und Befugnisnachweis ab. Die Genehmigung der Beteiligten folgt Art. 6 und den noch zu erlassenden technischen Regeln. Aus dieser elektronischen Fertigstellung folgt nicht, an welchem Ort die Parteien mitwirken dürfen. Signaturform und räumlich-verfahrensrechtliche Zulässigkeit bleiben zwei Prüfungen.

Das DNG bewahrt den kantonalen Verfahrensraum

Art. 2 Abs. 4 DNG erklärt kantonales Recht für anwendbar, soweit Bundesrecht keine Regel enthält. Art. 21 passt SchlT Art. 55 ZGB entsprechend an. Das Gesetz harmonisiert elektronische Form, Register und technische Prozesse, nicht sämtliche Beurkundungsverfahren. Kantone behalten Zulassung, Aufsicht und verfahrensrechtliche Ausgestaltung innerhalb des Bundesrechts.

Deshalb wäre die Aussage «ab 2029 schweizweit per Zoom beurkunden» falsch. Ein Kanton kann digitale Elemente regeln, muss aber die materiellen bundesrechtlichen Formvorschriften beachten. Bei kantonsübergreifenden Videokonstellationen kommen Zuständigkeit, Ort der Urkunde, Berufsaufsicht und Anerkennung hinzu. Vor einem Termin bestätigt die konkrete Urkundsperson schriftlich die Rechtsgrundlage ihres Verfahrens.

Vertretung ist nicht dasselbe wie Fernbeurkundung

Manche Geschäfte können durch einen zulässig bevollmächtigten Vertreter beurkundet werden. Dann erscheint gegebenenfalls der Vertreter bei der Urkundsperson, während die vertretene Partei zuvor eine Vollmacht ausgestellt hat. Form, Beglaubigung, Inhalt und Interessenkonflikte der Vollmacht hängen vom Zielgeschäft ab. Das Verfahren ist keine Videobeurkundung der abwesenden Partei.

Bei höchstpersönlichen Geschäften oder besonderen erbrechtlichen Formen ist Vertretung ausgeschlossen oder stark begrenzt. Eine Generalvollmacht löst diese Schranke nicht. Ausländische Vollmachten können Apostille, Legalisation und Übersetzung erfordern. Seriöse digitale Notariatsangebote erklären deshalb, ob sie echte Fernmitwirkung, persönliche Präsenz einer bevollmächtigten Person oder lediglich digitale Vorbereitung meinen.

Betrugs-, Druck- und Datenschutzrisiken im Videoraum

Fernkommunikation erschwert die Kontrolle, ob eine Person unbeobachtet und frei entscheidet. Deepfakes, gestohlene Identitäten, manipulierte Dokumente, fremde Anweisungen und Aufzeichnung ohne Zustimmung erhöhen Risiken. Bei älteren oder schutzbedürftigen Personen müssen Sprache, Wahrnehmung und möglicher Druck besonders sorgfältig beurteilt werden. Technische Qualität allein beweist keinen freien Willen.

Videoplattform, Speicherort, Aufzeichnung, Zugriffsrechte und Löschfristen unterliegen Datenschutz und Berufsgeheimnis. Eine Aufzeichnung darf nicht bloss aus Bequemlichkeit erfolgen. Notariate verwenden sichere Kanäle, dokumentierte Identifikations- und Abbruchkriterien und einen Fallback auf persönlichen Termin. Bei Verdacht wird der Vorgang unterbrochen, nicht durch zusätzliche Klickbestätigung «geheilt».

Die e-ID ist 2026 keine Voraussetzung des DNG-Projekts

Das BJ erklärt, die derzeit entwickelte DNG-Anwendung stütze sich nicht auf die e-ID; beide Projekte seien unabhängig. Die Plattform soll bei Bedarf später anpassbar sein. Daraus folgt weder, dass Identifikation künftig bedeutungslos wird, noch dass eine private Login-Lösung bereits den notariellen Identitätsnachweis liefert.

Authentifizierung am Register, ZertES-QES und Identifikation der Urkundsparteien können unterschiedliche Mittel verwenden. Das Ausführungsrecht wird technische Anforderungen festlegen. Anbieter sollten keine exklusive e-ID- oder Login-Lösung als bereits beschlossene DNG-Pflicht vermarkten. Kunden verlangen eine präzise Rechtsgrundlage und Beschreibung, welche Identität in welchem Prozessschritt geprüft wird.

Anbietercheck für «100 % online»

  1. Welche konkrete Urkundsperson und welcher Zulassungskanton sind zuständig?
  2. Welches kantonale Beurkundungsrecht erlaubt welchen Fernschritt?
  3. Ist der Videoanteil Beratung, Identifikation, Genehmigung oder eigentlicher Akt?
  4. Entsteht 2026 ein Papieroriginal, eine EÖBV-Ausfertigung oder nur ein Scan?
  5. Wer muss persönlich erscheinen oder darf vertreten werden?
  6. Akzeptiert das Zielregister das Ergebnis?
  7. Wie werden QES, Daten, Aufzeichnung und Originaldatei geschützt?
  8. Was geschieht bei Technikstörung oder Zweifeln am freien Willen?

Kann der Anbieter diese Fragen nicht konkret beantworten, sollte der Vollzug nicht auf das Werbeversprechen gestützt werden.

Vor Zahlung oder Terminbuchung nennt die Auftragsbestätigung zudem Honorar bei Abbruch, Ersatztermin bei Identifikationszweifel, Sprache des Akts und Verantwortlichkeit für technische Ausrüstung. Parteien testen Kamera, Ton und Dokumentenanzeige, ohne daraus eine rechtliche Zulassung abzuleiten. Die Urkundsperson hält eine sichere Alternative bereit, insbesondere einen Präsenztermin oder eine zulässige Vertretung. Zeitkritische Register- und Finanzierungsfristen dürfen nicht allein von einem ungeklärten Videomodell abhängen.

Ein seriöser Anbieter trennt im Ablaufplan jeden digitalen Vorbereitungsschritt vom rechtlich entscheidenden Beurkundungsmoment. Dadurch bleibt nachvollziehbar, welche Handlung aus der Ferne erfolgen durfte und wo kantonales Recht persönliche Anwesenheit, eine Vertretung oder zusätzliche Identitätskontrollen verlangte.

Statusmatrix: Was heute digital möglich ist – und was erst geplant ist

  1. Heute geltendes Recht: Elektronische Ausfertigungen und beglaubigte elektronische Kopien können nach der EÖBV erstellt und über die vorgesehenen Systeme geprüft werden. Das konkrete Grundgeschäft und das kantonale Verfahren bleiben massgebend.
  2. Elektronisches Original: Datei, qualifizierte elektronische Signatur, Zulassungsbestätigung, Zeitstempel und Registerbezug erfüllen unterschiedliche Funktionen. Ein Scan einer Papierurkunde ist kein elektronisches Original.
  3. Prüfung: Signatur und Zulassung mit dem vorgesehenen Validator kontrollieren, Ergebnis und Zeitpunkt sichern und die ganze Vertrauenskette erhalten. Eine technisch gültige Signatur beweist nicht automatisch die materielle Wirksamkeit des Geschäfts.
  4. Medienwechsel: Vorab festlegen, ob Empfänger, Handelsregister, Grundbuchamt oder ausländische Stelle Papier oder elektronische Form akzeptieren und welcher beglaubigte Medienwechsel nötig ist.
  5. DNG-Zielbild: Das Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat soll elektronische öffentliche Urkunden und ein zentrales Urkundenregister schweizweit verankern; die Umsetzung wird nach heutigem Projektstand voraussichtlich 2029 erwartet.
  6. Keine automatische Fernbeurkundung: Elektronische Urkunde, digitale Signatur und Online-Termin sind getrennte Fragen. Das DNG beseitigt kantonale Verfahrens- und Anwesenheitsanforderungen nicht pauschal und macht eine Videokonferenz nicht automatisch zulässig.

Jeder Beitrag kennzeichnet deshalb ausdrücklich, ob er geltendes Recht, eine bestehende technische Möglichkeit oder das geplante DNG-System beschreibt. Vor einem realen Geschäft sind Inkraftsetzungsstand, kantonales Verfahrensrecht und Annahme durch die Zielstelle erneut zu bestätigen.

Fernschritt und Urkundenakt vorab trennen

Vergleiche Notariate, aber verlange vor der Buchung eine klare Antwort zu Zuständigkeit, Präsenz, Vertretung und tatsächlich entstehendem Original.

Digitales Verfahren verbindlich klären →

Häufige Fragen

Kann ich heute einen Grundstückkauf per Videocall beurkunden?

Das lässt sich nicht pauschal bejahen. Öffentliche Beurkundung richtet sich nach Bundesrecht, kantonalem Verfahren, Zuständigkeit und konkretem Geschäftsablauf. Videoberatung allein genügt nicht.

Erlaubt das DNG ab 2029 Fernbeurkundungen?

Nicht automatisch. Es schafft elektronische Originalform und Registerinfrastruktur, enthält aber keine allgemeine nationale Erlaubnis für jeden Beurkundungsakt per Video.

Ersetzt eine QES das persönliche Erscheinen?

Nein. QES erfüllt eine elektronische Signaturfunktion. Präsenz, Identitäts-, Willens- und Verfahrensanforderungen sind gesondert zu prüfen.

Kann ein Vertreter statt mir erscheinen?

Bei manchen Geschäften ja, wenn Vertretung zulässig und die Vollmacht formgerecht ist. Höchstpersönliche und besondere erbrechtliche Akte können nicht einfach vertreten werden.

Braucht das DNG die neue e-ID?

Nach BJ-FAQ stützt sich die aktuelle DNG-Anwendung nicht auf die e-ID. Beide Projekte sind unabhängig; spätere Anpassungen bleiben möglich.

Was bedeutet ein Angebot «100 % online»?

Ohne Prozessbeschreibung nichts Eindeutiges. Lass dir zuständige Urkundsperson, kantonale Rechtsgrundlage, Präsenzlösung, Originaltyp und Registerakzeptanz schriftlich nennen.

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