Stiftungskapital: Mindestvermögen und ausreichende Finanzierung

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Das ZGB nennt keinen festen Frankenbetrag als allgemeines Mindestkapital. Das gewidmete Vermögen muss jedoch zum Zweck passen. Die häufig genannten CHF 50’000 sind die Praxis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht für von ihr beaufsichtigte klassische Stiftungen, nicht ein schweizweit gesetzliches Mindestkapital für jede Stiftung.

Gesetz und Behördenpraxis auseinanderhalten

AussageRechtsqualität
Vermögen muss einem besonderen Zweck gewidmet werdenArt. 80 ZGB
Höhe muss zum Zweck in angemessenem Verhältnis stehenstiftungsrechtlicher Grundsatz und Aufsichtspraxis
Mindestens CHF 50’000 Netto-BarvermögenPraxis der ESA für bundesbeaufsichtigte klassische Stiftungen
Unter CHF 50’000 ist jede Stiftung ungültigfalsch

Kantonale Aufsichten und Sonderstiftungen können eigene Anforderungen oder Praxen haben. Der konkrete Aufsichtsweg muss deshalb vor der Kapitalplanung feststehen.

Was die ESA mit CHF 50’000 verlangt

Die ESA begründet ihre Praxis mit den dauernden Kosten für Buchführung, Revision und Aufsicht. Bei einer bundesbeaufsichtigten klassischen Stiftung erwartet sie grundsätzlich mindestens CHF 50’000 Netto-Barvermögen auf einem Schweizer Bankkonto, das auf den Namen der Stiftung lautet. Reines illiquides Vermögen genügt nach dieser Praxis nicht ohne Weiteres, weil Rechnungen und operative Ausgaben bezahlt werden müssen.

Wann ein tieferes Anfangsvermögen vertretbar sein kann

Ein tieferer Betrag kann nach ESA-Angaben geprüft werden, wenn ein Budget oder Businessplan zeigt, dass der Zweck auch mit weniger Mitteln realistisch verfolgt wird, oder wenn nach der Gründung ernsthaft mit hinreichenden weiteren Zuwendungen gerechnet werden darf. Eine blosse Hoffnung auf Spenden oder das Ergebnis einer noch nicht durchgeführten Sammlung genügt nicht. Zusagen müssen belastbar, zeitlich passend und rechtlich einordenbar sein.

Bargeld, Wertschriften, Beteiligungen und Grundstücke

Als Stiftungsvermögen kommen unterschiedliche Vermögenswerte infrage. Ihre rechtliche Übertragbarkeit, Bewertung, Ertragskraft und Liquidität sind getrennt zu prüfen. Bei Grundstücken braucht es zusätzlich grundbuch- und beurkundungsrechtliche Schritte; bei Unternehmensbeteiligungen sind Stimmrechte, Dividendenfähigkeit und Konzentrationsrisiko relevant. Die Urkunde sollte das Anfangsvermögen eindeutig bezeichnen, ohne die spätere Anlageverwaltung unnötig zu blockieren.

Unwiderrufliche Widmung und spätere Zuwendungen

Mit der Errichtung wird das Anfangsvermögen vom Stiftervermögen getrennt. Es gehört danach der Stiftung und darf nur zweckgemäss verwendet werden. Spätere Zustiftungen erhöhen das Stiftungsvermögen nach Massgabe ihrer Bedingungen; gewöhnliche Spenden können für den laufenden Zweck bestimmt sein. Rückzahlungsrechte, Darlehen und bedingte Zusagen dürfen nicht ungenau als Stiftungskapital bezeichnet werden.

Der Finanzierungs-Stresstest

PositionPrüffrage
FördertätigkeitWelche Mindestleistung muss jährlich möglich sein?
VerwaltungWas kosten Stiftungsrat, Geschäftsführung, IT und Bank?
ComplianceWas kosten Buchhaltung, Revision, Aufsicht und Steuererklärungen?
LiquiditätWie viele Monate sind ohne neue Zuflüsse gedeckt?
AnlagerisikoWas passiert bei Kursverlust, Leerstand oder Dividendenausfall?
InflationBleibt der Zweck langfristig finanzierbar?

Unterlagen für den Kapitalnachweis

Vorprüfung vor der Stiftungsurkunde

Eine belastbare Stiftungsgründung beginnt mit sechs abgestimmten Bausteinen: präziser Zweck, ausreichendes und verfügbares Anfangsvermögen, zweckmässige Organisation, unabhängige Kontrolle, richtige Aufsichtsbehörde und geklärte Steuerstellung. Der Entwurf von Urkunde und Reglement, ein Mehrjahresbudget, Vermögensnachweise, Annahmeerklärungen der Organe sowie ein Tätigkeitskonzept sollten deshalb vor der Beurkundung gemeinsam vorgeprüft werden.

Die öffentliche Urkunde errichtet die Stiftung unter Lebenden, ersetzt aber weder Handelsregistereintrag noch Aufsichtsübernahme oder Steuerbefreiungsverfügung. Nach der Verselbständigung gehört das gewidmete Vermögen der Stiftung; der Stifter kann nicht wie ein Aktionär frei darüber verfügen. Zweckänderungs- und Organisationsvorbehalte, Governance, Vergütung und Nachfolge im Stiftungsrat müssen daher vor der unwiderruflichen Vermögenswidmung bewusst gestaltet werden.

Vor der Freigabe sollten Urkunde, Reglement, Budget, Steuerantrag und Handelsregisterbelege in einer Konsistenzprüfung nebeneinanderliegen. Zweck, Destinatärkreis, geografischer Tätigkeitsbereich, Zeichnungsregel, Revisionslösung und Vermögensherkunft müssen in allen Dokumenten dasselbe Modell abbilden. Abweichungen führen sonst zu Rückfragen oder zu einer Stiftung, die zwar eingetragen ist, ihren geplanten Zweck aber finanziell, aufsichtsrechtlich oder steuerlich nicht wie vorgesehen umsetzen kann. Das freigegebene Dossier sollte diese Querprüfung mit Datum und Verantwortlichkeiten dokumentieren.

Nach dem Handelsregistereintrag beginnt die Umsetzung, nicht die Nacharbeit irgendwann später. Ein 30-/90-/365-Tage-Plan ordnet die Übertragung des gewidmeten Vermögens, Bank- und Zeichnungsrechte, Aufsichtsübernahme, Steuerentscheid, Buchführung, Versicherungen, Datenschutz, Vertragsübernahmen und erste Förder- oder Betriebstätigkeit. Er legt auch fest, wann Reglemente definitiv genehmigt, Risiken erstmals berichtet und Interessenkonflikte offengelegt werden. Spätestens vor dem ersten Jahresabschluss müssen Abschlussstichtag, Revisionsauftrag, Frist der Aufsichtsberichterstattung, Belegablage und Verantwortlichkeit für Steuererklärungen feststehen. So bleibt die tatsächliche Geschäftsführung vom ersten Tag an mit Urkunde, Budget und bewilligtem Zweck deckungsgleich. Der Plan wird bei jeder wesentlichen Änderung kontrolliert fortgeschrieben.

Kapital und Zweck vor der Urkunde belastbar aufeinander abstimmen

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Häufige Fragen

Sind CHF 50’000 gesetzlich vorgeschrieben?

Nein. Das ZGB nennt keinen festen Betrag. CHF 50’000 sind die veröffentlichte Praxis der ESA für von ihr beaufsichtigte klassische Stiftungen.

Kann eine Stiftung nur mit einem Grundstück gegründet werden?

Grundsätzlich können auch Sachwerte gewidmet werden. Liquidität, Bewertung, Übertragung und die Praxis der zuständigen Aufsicht müssen aber gesondert geklärt werden.

Darf der Stifter das Kapital zurückfordern?

Grundsätzlich nein. Das Vermögen wird mit der Errichtung rechtlich verselbstständigt und ist dem Stiftungszweck gewidmet.

Reicht die Aussicht auf künftige Spenden?

Nach ESA-Praxis nein. Erforderlich sind ein tragfähiger Finanzplan oder hinreichend konkrete weitere Zuwendungen.

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Quellen & StandZGB Art. 80–82 · ESA: Anfangskapital und Bankkonto · ESA: Musterstatuten · SECO: Stiftung · Kanton Zürich: Registerbelege für Stiftungen. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.