DNG und Kantone: Elektronikpflicht und Ausnahme für Verfügungen von Todes wegen
Das DNG schafft eine bundesweite Berechtigung zur elektronischen Urkundenform, lässt den Kantonen aber erheblichen Verfahrens- und Organisationsspielraum. Ein Kanton kann Urkundspersonen grundsätzlich zur elektronischen Erstellung verpflichten. Art. 5 zieht eine klare Grenze: Verfügungen von Todes wegen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Urkundsparteien elektronisch errichtet und von keinem Kanton obligatorisch digitalisiert werden. Die Ausnahme ist präzise zu lesen – sie betrifft nicht automatisch jedes Dokument mit Nachlassbezug.
Status am 14. Juli 2026: gilt heute, beschlossen, geplant
Gilt heute: Heute entscheiden Bundesrecht, SchlT Art. 55a ZGB, EÖBV und kantonales Beurkundungsrecht, ob Urkundspersonen elektronische Ausfertigungen oder Beglaubigungen anbieten. Das notarielle Original bleibt auf Papier.
Beschlossen, aber noch nicht in Kraft: Art. 5 DNG ermächtigt zur elektronischen Urkundenform, erlaubt kantonale Pflichten und schützt Verfügungen von Todes wegen durch ausdrückliche Zustimmung sowie Ausnahme vom kantonalen Obligatorium.
Geplant: Mit Inkraftsetzung voraussichtlich 2029 werden Kantone ihre Erlasse und Prozesse anpassen können. Ob ein bestimmter Kanton eine Pflicht einführt, steht erst mit seinem künftigen Recht fest.
Diese drei Ebenen dürfen nicht vermischt werden. Eine im Bundesblatt veröffentlichte Schlussabstimmung schafft noch keine anwendbare elektronische Originalurkunde; eine bestehende elektronische Ausfertigung nach EÖBV ist umgekehrt nicht bloss ein Zukunftskonzept. Für jedes konkrete Geschäft sind Urkundenart, zuständiger Kanton, technischer Übermittlungsweg und der Zeitpunkt der Verwendung getrennt festzuhalten.
Bundesrecht vereinheitlicht die elektronische Form
Das DNG regelt Original, Ausfertigung, Beglaubigung, Signatur, Bundesregister, Validation und technische Schnittstellen. Diese Elemente sollen für alle Kantone eine verlässliche Grundstruktur schaffen. Eine elektronische Originalurkunde erhält ihre Qualität nach den bundesrechtlichen Abschlussmerkmalen und wird zentral registriert. Kantone können keine technisch schwächere «DNG-light»-Originalform schaffen.
Auch materielle bundesrechtliche Formvorschriften bleiben massgebend. Das ZGB und OR bestimmen, welche Geschäfte öffentliche Beurkundung benötigen; das DNG regelt, wie diese öffentliche Urkunde elektronisch ausgestaltet werden kann. Ein Kanton kann die öffentliche Form nicht bei einem bundesrechtlich formbedürftigen Geschäft abschaffen und umgekehrt keine privatrechtliche Wirksamkeit entgegen dem Bundesrecht neu definieren.
Was nach wie vor kantonal bleibt
Art. 2 Abs. 4 DNG erklärt kantonales Recht für anwendbar, soweit das Bundesrecht keine Regel enthält. SchlT Art. 55 ZGB wird entsprechend angepasst. Kantone regeln weiterhin Notariatssystem, Zulassung, örtliche Zuständigkeit, Aufsicht, Verfahrensschritte und Gebühren innerhalb der bundesrechtlichen Grenzen. Ein Amtsnotariat kann die Umsetzung anders organisieren als ein freies Notariat.
Die Kantone müssen zudem entscheiden, welche technischen Arbeitsabläufe ihre Grundbuch-, Handelsregister- und Zivilstandsbehörden verwenden, soweit der Bund nicht einheitliche Schnittstellen vorgibt. Sie wirken an den Fachkommissionen mit. Für Nutzer bedeutet das: Auch nach DNG bleibt der konkrete Beurkundungskanton wichtig; ein bundesweites Register macht nicht jede Urkundsperson für jedes Geschäft schweizweit zuständig.
Berechtigung ist der gesetzliche Ausgangspunkt
Art. 5 Abs. 1 DNG ermächtigt die Urkundsperson, elektronische öffentliche Urkunden nach Art. 2 Abs. 1 zu erstellen. Die elektronische Form soll damit nicht von einer zusätzlichen kantonalen Einzelfall-Erlaubnis abhängen, soweit die Person nach kantonalem Recht als Urkundsperson befugt ist. Zulassung und sachliche beziehungsweise örtliche Zuständigkeit bleiben dennoch zu beachten.
Die Berechtigung ist keine Pflicht der Parteien, eine elektronische Urkunde zu wählen. Das BJ betont, dass das DNG kein allgemeines Obligatorium enthält. Papier bleibt grundsätzlich möglich, sofern ein Kanton nicht innerhalb seiner Kompetenz eine Elektronikpflicht einführt. Verfügbarkeit, Kosten und Empfängeranforderung werden neben der Rechtslage die Formatwahl beeinflussen.
Wie weit ein kantonales Obligatorium reichen kann
Art. 5 Abs. 3 erlaubt dem Kanton, Urkundspersonen zur Erstellung der elektronischen öffentlichen Urkunden nach Art. 2 Abs. 1 zu verpflichten. Das betrifft nicht nur elektronische Originale, sondern dem Wortlaut nach auch elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen im erfassten Bereich. Ausgestaltung, Adressaten und Übergang benötigen kantonales Ausführungsrecht.
Ein Kanton könnte Prozesse mit seinen Registern konsequent digitalisieren. Er muss dabei Bundesausnahmen, technische Betriebsbereitschaft, Gleichbehandlung und Zugang berücksichtigen. Solange kein kantonaler Erlass in Kraft ist, darf aus Art. 5 keine bereits bestehende Pflicht abgeleitet werden. Am 14. Juli 2026 ist zudem das DNG selbst noch nicht in Kraft; jede Aussage zu einem konkreten kantonalen Obligatorium bleibt Zukunftsplanung.
Die doppelte Schutzregel für Verfügungen von Todes wegen
Nach Art. 5 Abs. 2 darf eine Urkundsperson Verfügungen von Todes wegen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Urkundsparteien als elektronisches Original erstellen. Schweigen, allgemeine AGB oder eine technische Voreinstellung genügen nicht. Die Zustimmung sollte urkundennah und beweisbar dokumentiert werden. Eine Partei muss die Papierform wählen können.
Art. 5 Abs. 3 nimmt Verfügungen von Todes wegen ausdrücklich von einem kantonalen Obligatorium aus. Der Kanton darf die Urkundsperson also nicht zwingen, öffentliches Testament oder Erbvertrag nur elektronisch zu errichten. Das BJ erläutert diese Grenze mit Testament und Erbvertrag. Sie schützt die autonome Formatwahl in einem besonders persönlichen und langfristig bedeutsamen Bereich.
Warum «alle Erbrechtsurkunden» zu weit wäre
Der Gesetzeswortlaut verwendet «Verfügungen von Todes wegen». Dazu gehören als zentrale öffentliche Formen das öffentliche Testament und der Erbvertrag. Nicht jedes Dokument im Umfeld eines Nachlasses ist selbst eine Verfügung von Todes wegen. Eine Erbenbescheinigung, Vollmacht der Erbengemeinschaft, Erbteilungsvertrag, Ausschlagung oder Grundbuchanmeldung kann einen anderen Rechtscharakter haben.
Ob ein konkretes Dokument unter die Ausnahme fällt, wird daher nach seiner materiellen Funktion und gesetzlichen Form eingeordnet, nicht nach dem Ordneretikett «Erbrecht». Die vereinfachte BJ-FAQ spricht von Urkunden auf dem Gebiet des Erbrechts und nennt Testament sowie Erbvertrag; für Grenzfälle bleibt der präzise Gesetzeswortlaut massgebend. Notariat und Kanton müssen das Dokument klassifizieren, bevor eine Pflicht oder Zustimmungslösung bestimmt wird.
Erbvertrag und Testament haben zusätzliche Formregeln
Das öffentliche Testament verlangt die Erklärung vor der Urkundsperson und Mitwirkung von zwei Zeugen nach ZGB. Der Erbvertrag wird von den Vertragsparteien gleichzeitig vor der Urkundsperson erklärt und unterzeichnet; ebenfalls wirken zwei Zeugen mit. Das DNG ändert diese materiellen Formelemente nicht automatisch. Die elektronische Originalform muss sie technisch und verfahrensrechtlich abbilden.
Eine künftige elektronische Genehmigung nach Art. 6 DNG beantwortet deshalb nicht allein, ob Zeugen remote, gleichzeitig oder persönlich mitwirken dürfen. Kantonales Beurkundungsrecht und ZGB bleiben zu prüfen. Gerade hier zeigt sich, warum elektronische Originalform nicht gleich Videobeurkundung ist. Die ausdrückliche Zustimmung zur elektronischen Form kommt zusätzlich zu den bestehenden Formvoraussetzungen, nicht an deren Stelle.
Formatwahl bei langfristiger Nachlassplanung
Testamente und Erbverträge können Jahrzehnte später eröffnet werden. Parteien sollten Lesbarkeit, Auffindbarkeit, Widerruf und Nachfolge der Urkundsperson berücksichtigen. Das DNG-Register soll elektronische Originale langfristig sichern und Widerruf feststellbar machen. Papier besitzt eine etablierte physische Aufbewahrungspraxis. Die ausdrückliche Zustimmung erlaubt eine bewusste Wahl statt technischer Bequemlichkeit.
Bei elektronischer Wahl wird erklärt, wie Exemplare ausgehändigt, Registerzugriff begrenzt, spätere Ausfertigungen erstellt und Änderungen dokumentiert werden. Bei Papierwahl darf ein künftiges kantonales Digitalobligatorium die Verfügung von Todes wegen nicht verdrängen. Gemischte Nachlassakten mit elektronischen und papiernen Dokumenten brauchen ein gemeinsames Inventar, damit spätere Behörden alle Originale finden.
Kantonscheck nach Inkraftsetzung
- Welcher Kanton und welche Urkundsperson sind sachlich sowie örtlich zuständig?
- Hat der Kanton eine Elektronikpflicht eingeführt und für welche Dokumentarten?
- Handelt es sich wirklich um eine Verfügung von Todes wegen?
- Liegt bei Testament oder Erbvertrag ausdrückliche Zustimmung aller Urkundsparteien vor?
- Welche Präsenz-, Zeugen- und Genehmigungsregeln gelten?
- Welches Original entsteht und wie wird es registriert?
- Wie werden Widerruf, Aufbewahrung und spätere Ausfertigung organisiert?
Bis 2029 lautet die erste Antwort weiterhin: DNG-Pflicht und DNG-Original sind noch nicht in Kraft.
Statusmatrix: Was heute digital möglich ist – und was erst geplant ist
- Heute geltendes Recht: Elektronische Ausfertigungen und beglaubigte elektronische Kopien können nach der EÖBV erstellt und über die vorgesehenen Systeme geprüft werden. Das konkrete Grundgeschäft und das kantonale Verfahren bleiben massgebend.
- Elektronisches Original: Datei, qualifizierte elektronische Signatur, Zulassungsbestätigung, Zeitstempel und Registerbezug erfüllen unterschiedliche Funktionen. Ein Scan einer Papierurkunde ist kein elektronisches Original.
- Prüfung: Signatur und Zulassung mit dem vorgesehenen Validator kontrollieren, Ergebnis und Zeitpunkt sichern und die ganze Vertrauenskette erhalten. Eine technisch gültige Signatur beweist nicht automatisch die materielle Wirksamkeit des Geschäfts.
- Medienwechsel: Vorab festlegen, ob Empfänger, Handelsregister, Grundbuchamt oder ausländische Stelle Papier oder elektronische Form akzeptieren und welcher beglaubigte Medienwechsel nötig ist.
- DNG-Zielbild: Das Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat soll elektronische öffentliche Urkunden und ein zentrales Urkundenregister schweizweit verankern; die Umsetzung wird nach heutigem Projektstand voraussichtlich 2029 erwartet.
- Keine automatische Fernbeurkundung: Elektronische Urkunde, digitale Signatur und Online-Termin sind getrennte Fragen. Das DNG beseitigt kantonale Verfahrens- und Anwesenheitsanforderungen nicht pauschal und macht eine Videokonferenz nicht automatisch zulässig.
Jeder Beitrag kennzeichnet deshalb ausdrücklich, ob er geltendes Recht, eine bestehende technische Möglichkeit oder das geplante DNG-System beschreibt. Vor einem realen Geschäft sind Inkraftsetzungsstand, kantonales Verfahrensrecht und Annahme durch die Zielstelle erneut zu bestätigen.
Kanton, Urkundenart und Formatwahl gemeinsam prüfen
Bei Testament oder Erbvertrag soll die ausdrückliche Formatentscheidung dokumentiert und mit Zeugen-, Präsenz- und Aufbewahrungsregeln abgestimmt werden.
Erbrechtsnotariat vergleichen →Häufige Fragen
Kann ein Kanton elektronische Notarurkunden vorschreiben?
Nach Inkrafttreten kann er Urkundspersonen grundsätzlich zur elektronischen Erstellung verpflichten. Das DNG selbst enthält aber kein allgemeines Obligatorium.
Gilt eine kantonale Pflicht auch für Testamente?
Nein. Verfügungen von Todes wegen sind vom kantonalen Obligatorium ausgenommen und dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Urkundsparteien elektronisch errichtet werden.
Ist ein Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen?
Ja. Erbvertrag und öffentliches Testament sind die zentralen Beispiele der geschützten Kategorie, die das BJ in seiner FAQ ausdrücklich nennt.
Ist jede Erbrechtsurkunde von der Pflicht ausgenommen?
Nicht automatisch. Massgeblich ist der gesetzliche Begriff «Verfügung von Todes wegen». Andere Nachlassdokumente müssen nach ihrer eigenen Rechtsnatur eingeordnet werden.
Ersetzt die elektronische Zustimmung die Zeugen?
Nein. Formvorschriften des ZGB und kantonales Beurkundungsverfahren gelten zusätzlich. Das DNG regelt nicht pauschal eine Abschaffung oder Fernmitwirkung der Zeugen.
Besteht heute schon eine DNG-Elektronikpflicht?
Nein. Am 14. Juli 2026 ist das DNG noch nicht in Kraft. Heutige elektronische Möglichkeiten beruhen auf EÖBV und kantonalem Recht.